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Branchenverbände haben kürzlich vom BMF den Entwurf eines BMF-Schreibens über die „Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umsätzen im Tankkartengeschäft“ zur Stellungnahme bis 04.11.2021 erhalten. Das BMF-Schreiben soll bereits ab 01.01.2022 greifen. Sofern es in der aktuell vorgesehenen Fassung kommt, kippt das BMF die branchenübliche Ausgestaltung von Tankkartenumsätzen und folgt dem EuGH in der Rs. Vega International: Tankkartengeschäfte sollen im Regelfall Kreditgewährungsleistungen sein. Für alle Beteiligten resultiert daraus dringender Handlungsbedarf.
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Lange Zeit war unklar, wie die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften an die Verlage (sog. Verlegeranteil) umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Das neue BMF-Schreiben vom 14.10.2021 bringt nun Klarheit. Zwischen Verwertungsgesellschaften und Verlegern kann unter bestimmten Voraussetzungen ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegen.
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Der EuGH versagt in der Rs. Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics (C-373/19) die Steuerbefreiung für Schwimmunterricht und bestätigt damit seine aktualisierte Definition von „Schul- und Hochschulunterricht“. Nach diesen Maßstäben ist der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen erheblich eingeschränkt. Ein Teil der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird in naher Zukunft wohl überholt sein. Alle Bildungsanbieter sind von der Entscheidung betroffen und sollten die umsatzsteuerliche Würdigung ihrer Kurse und Veranstaltungen hinterfragen.
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