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Der Koalitionsvertrag steht. Die neue Bundesregierung hat sich echte Mühe gegeben, die Umsatzsteuer zu modernisieren (E-Invoicing, Reverse Charge und Einfuhrumsatzsteuer) und zugleich gemeinwohlorientierte Tätigkeiten zu begünstigen (Sachspenden, Bildungsleistungen, Inklusionsbetriebe). Schade nur, dass die – längst überfällige – Reform der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft noch auf sich warten lässt. Wir bleiben aber auch hier weiter am Ball.
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Der EuGH (Rs. C-324/20) hat entschieden, dass bei einer Ratenzahlung über fünf Jahre die Umsatzsteuer trotzdem bereits im Moment der Leistungserbringung entsteht. Er entscheidet damit anders als bei einer Spielervermittlerin, die über drei Jahre hinweg für eine Spielervermittlung an einen Verein bezahlt wurde. Klare Abgrenzungskriterien nennt der EuGH insoweit aber nicht. In der Praxis ist zu empfehlen, die Umsatzsteuer von zum Abzug berechtigten Unternehmern bei einer Ratenzahlungsvereinbarung gleich zu Beginn vollständig zu fordern.
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In seiner aktuellen Entscheidung v. 21.10.2021 – C-80/20, Wilo Salmson stellt der EuGH klar, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzen muss, um seinen Vorsteuer-Erstattungsanspruch geltend zu machen. Das Gericht macht aber ebenso deutlich, dass der Begriff der Rechnung sehr weit zu verstehen ist. Der EuGH distanziert sich, bewusst oder nicht, von den vom BFH (zuletzt im Urt. v. 12.03.2020 – V R 48/1) und vom BMF (Schreiben v. 18.09.2020) in Deutschland festgelegten Mindestpflichtangaben für die Annahme einer Rechnung, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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