In seiner aktuellen Entscheidung v. 21.10.2021 – C-80/20, Wilo Salmson stellt der EuGH klar, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzen muss, um seinen Vorsteuer-Erstattungsanspruch geltend zu machen. Das Gericht macht aber ebenso deutlich, dass der Begriff der Rechnung sehr weit zu verstehen ist. Der EuGH distanziert sich, bewusst oder nicht, von den vom BFH (zuletzt im Urt. v. 12.03.2020 – V R 48/1) und vom BMF (Schreiben v. 18.09.2020) in Deutschland festgelegten Mindestpflichtangaben für die Annahme einer Rechnung, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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