Umsatzsteuer Newsletter

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Umsatzsteuer Newsletter 24/2016
Der BFH hat jüngst seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geändert und entschieden, dass Personengesellschaften Organgesellschaft sein können. Die Referatsleiter Umsatzsteuer haben die Urteile erörtert. Die Ergebnisse wurden nunmehr von der OFD Frankfurt/Main veröffentlicht. Grds. sind danach die Entscheidungen vorerst nicht allgemein anwendbar. Die Finanzverwaltung erkennt nur eine GmbH & Co. KG, die durch eine Person vollständig beherrscht wird, bereits jetzt als Organgesellschaft an.
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Der BFH hatte am 25.02.2015 zwei richtungsweisende Urteile zur warenbewegten Lieferung im Reihengeschäft veröffentlicht: XI R 30/13 und XI R 15/14 (siehe KMLZ Newsletter 12/2015). Darin hatte der BFH insbesondere festgestellt, dass Abschn. 3.14. Abs. 8 Satz 2 UStAE mit der Rechtsprechung des EuGH nicht in vollem Umfang vereinbar ist. Von der Transportveranlassung könne nicht auf die Verschaffung der Verfügungsmacht geschlossen werden und damit auch nicht auf die Zuordnung der bewegten Lieferung. Im Urteil XI R 30/13 hatte der BFH den Fall an das FG zurückverwiesen, da Feststellungen zum Sachverhalt fehlten. Diese hat das FG Rheinland-Pfalz nun mit Urteil vom 31.05.2016 (3 K 1364/15) nachgeholt. Das Ergebnis ist wenig überraschend. Das FG folgt den Vorgaben des BFH. Einige der vom FG angeführten Indizien jedoch verblüffen.
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Wenn ein Wirtschaftsgut in eine Personengesellschaft eingebracht wird, kann dies aus umsatzsteuerlicher Sicht ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang sein. Letzterer kann zu einer finalen Steuerbelastung führen, wenn der ursprüngliche Erwerb des Wirtschaftsguts zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Maßgeblich ist dabei, wie die Einbringung verbucht wird. Die Finanzverwaltung hat hierzu basierend auf BFH-Rechtsprechung ihre Ansicht geändert. Dabei ging es zwar um die ertragsteuerliche Behandlung. Für die Umsatzsteuer dürfte aber nichts anderes gelten. Es sollte jedenfalls stets vorab genau geprüft werden, wie die Kapitalkonten definiert sind und welches Konto bei der Einbringung angesprochen wird.
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