Weist ein Unternehmer in einer Rechnung zu viel Umsatzsteuer aus, schuldet er diesen überhöhten Betrag nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG. Will der Unternehmer diese Steuerschuld beseitigen, muss er gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG den Steuerbetrag in der Rechnung berichtigen. Das BMF hat die Berichtigungsmöglichkeit nun jedoch verschärft: Es fordert zusätzlich, dass der Leistende den vereinnahmten Mehrbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.
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