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In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits darüber entschieden, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen an Gegenständen der Einfuhr gelten. Danach müssen die Beförderungskosten in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr berücksichtigt worden sein. In der nunmehr veröffentlichten Entscheidung geht es um die formell-rechtlichen Voraussetzungen. Muss er die konkreten nationalen Nachweisanforderungen in jedem Fall erfüllen oder genügt schon der Nachweis, dass die Waren in das Verfahren zur Überlassung in den freien Verkehr überführt wurden (Nachweis durch die MRN)?
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Bereits im Jahr 2009 hatte der BFH erstmals entschieden, dass die wirtschaftliche Eingliederung im Zusammenhang mit der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auch mittelbar möglich ist. Diese Möglichkeit wird bei der Prüfung der Organschaftsvoraussetzungen in der Praxis leicht übersehen. Umso wichtiger ist es, dass der BFH seine Rechtsprechung von damals aktuell noch einmal aufgreift. Auch der Hinweis des BFH, dass eine Beteiligung nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden muss, um Organgesellschaft sein zu können, muss als wertvolle Klarstellung für die Praxis gelten.
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Hat der Leistungsempfänger zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt und scheitert sein Vorsteuerabzug, ist der Leistungsempfänger darauf angewiesen, den entsprechenden Steuerbetrag vom Leistenden zurückgezahlt zu bekommen. Scheitert auch diese zivilrechtliche Rückzahlung, kann für den Leistungsempfänger der sog. Reemtsma-Anspruch die rettende Lösung sein. In einem aktuellen Urteil vom 07.09.2023 in der Rs. Schütte (C-453/22) stellt der EuGH nun klar, dass der Reemtsma-Anspruch auch dann gilt, wenn der Leistende sich ggü. dem Leistungsempfänger auf zivilrechtliche Verjährung beruft. Zugleich schränkt der EuGH die Korrektur nach § 14c UStG durch den Leistenden ein und bestätigt einen Verzinsungsanspruch des Leistungsempfängers.
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