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Influencer-Marketing ist in den letzten Jahren zu einem Milliardenmarkt gewachsen. Eine der bekanntesten Plattformen ist „OnlyFans“. Influencer unterhalten dort Profile, auf denen sie Videos und Bilder posten. Abonnenten – sog. „Fans“ – zahlen dafür. OnlyFans zieht die Gelder ein und leitet 80% der Einnahmen an die Influencer weiter. Der EuGH entschied in der Rs. C-695/20 – Fenix International Ltd. (Betreiberin von OnlyFans), dass eine Leistungskommission vorliegt. Folglich erbringen Influencer eine Dienstleistung an OnlyFans und OnlyFans wiederum eine an die Abonnenten. Damit können Influencer aus Kontinentaleuropa ohne Umsatzsteuer an die britische Fenix International Ltd. abrechnen und sich in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer nun erstatten lassen. Für Plattformen hingegen verfestigt die Entscheidung erhebliche Deklarations- und Aufzeichnungspflichten.
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In den letzten Jahren haben Blockchain-Technologien neue Einnahmequellen jenseits des mittlerweile bekannten Handels mit Kryptowährungen eröffnet. Ertragsteuerlich wurden einige Anwendungsfragen im BMF-Schreiben vom 10.05.2022 geklärt. Umsatzsteuerlich hat die Finanzverwaltung die Bereiche Non-Fungible-Token (NFTs), Validierung von Transaktionen durch sog. Staking-Pools, „Schenkung“ von Token (Airdrops), Metaverse-Transaktionen und viele weitere noch nicht durchdrungen. Dem Vernehmen nach rüstet die Finanzverwaltung nun intern auf und bildet Expertengruppen für die Umsatzbesteuerung der Krypto-Welt. Akteure des Web 3.0 sind angehalten, ihre Geschäftsmodelle anhand des umsatzsteuerlichen Prüfschemas der analogen Welt vertretbar zu würdigen.
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Die Voraussetzungen für die Begründung und Beteiligung von Betriebstätten stehen regelmäßig auf dem Prüfstand. Die italienische Finanzverwaltung hat kürzlich (erneut) im Rahmen einer verbindlichen Auskunft über die Beteiligung einer Betriebstätte an der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung des Stammhauses entschieden. Die Entscheidung ist beachtenswert.
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