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Der EuGH äußert sich mit Urteil vom 04.05.2023 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen. Nach dem EuGH hat die einheitliche Leistung dabei Vorrang vor dem Aufteilungsgebot. Im Entscheidungsfall liege eine steuerfreie einheitliche Leistung nahe. Die abschließende Beurteilung obliegt nun dem BFH. Es sind eine Reihe praxisrelevanter Auswirkungen zu erwarten, welche u. a. diverse Steuerbefreiungstatbestände sowie den Vorsteuerabzug betreffen. Die Entscheidung dürfte auch Ausstrahlungswirkung für Parallelfälle haben.
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Ein Bestandteil der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Quick Fixes war die Neuregelung zur Transportzuordnung im Reihengeschäft, wenn der mittlere Unternehmer den Transport organisiert. Auch der deutsche Gesetzgeber übertrug die Regelung ins nationale Recht und nahm dies gleichzeitig zum Anlass, die Transportzuordnung für alle möglichen Konstellationen gesetzlich zu regeln. Dies hat in der Praxis für Rechtssicherheit gesorgt. Einige Fragen waren jedoch offengeblieben. Jetzt, nach über drei Jahren, veröffentlicht das BMF seine Stellungnahme zum Thema Reihengschäfte.
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Ein negativer Steuerbetrag, der in einer Rechnung ausgewiesen wird – beispielsweise als Entgeltminderung in Form eines Bonus –, begründet keine Steuerschuld nach § 14c UStG. So jedenfalls hatte es der BFH mit Urteil vom 26.06.2019 (XI R 5/18) entschieden. Das BMF sieht die Dinge gemäß seinem Schreiben vom 18.04.2023 nun differenzierter: Die Aussage des BFH soll nur dann gelten, wenn der Rechnungsaussteller tatsächlich über eine Entgeltminderung abrechnet. Rechnet er mit einem Negativbetrag hingegen (unberechtigt) über eine Leistung ab, die er vermeintlich erbracht hat, soll dies eine Steuerschuld nach § 14c UStG begründen. Bei Abrechnung mittels Gutschrift ist aus Sicht des BMF das Urteil des BFH ebenfalls nicht anwendbar, sodass auch hier eine Steuerschuld nach § 14c UStG entstehen kann.
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